05.06.2012 01:56

Umsatzsteuersatz für die Lieferung von Pferden

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 12. Mai 2011 (C-453/09) entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen das Recht der EU verstoßen hat. Der Verstoß resultiert aus der bisherigen Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7 % auf sämtliche Lieferungen von lebenden Pferden. Nach Ansicht der EU-Kommission sollen Pferdelieferungen jedoch dem Regelsteuersatz von derzeitig 19% unterliegen, denn nach dem Sinn und Zweck der MwStSystRL sollen lediglich Nahrungs- und Futtermittel für den Endverbraucher verbilligt sein. Deutschland ist verpflichtet, die Entscheidung des EuGH umzusetzen und die nationalen Vorschriften zum ermäßigten Umsatzsteuersatz an die Vorgaben des Unionsrechts anzupassen.
Was das im Einzelen bedeutet, hat Juliane Herrn, Rechtsanwältin / Fachanwältin für Steuerrecht, ausführlich in einem Fachartikel dargestellt.