26.02.2015 22:56
Sonntagsfahrverbot gilt weiterhin auch für Pferdeanhänger
In der Bundesrepublik Deutschland gilt seit dem 1. Mai 1956 an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr ein Fahrverbot für Lastkraftwagen über 7,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse sowie für alle Lkw ungeachtet ihrer zulässigen Gesamtmasse, die einen Anhänger mit sich führen. Natürlich gibt es zu diesem Gesetz auch gesetzliche Ausnahmen. Das Wochenendfahrverbot soll der Sonntagsruhe dienen und wird zudem mit dem Lärmschutz und dem Schutz der Umwelt begründet. Der Lärm und die Abgase stärker emittierender Lkw störe die Wochenendruhe jener, die das Wochenende zum Ausspannen von der Arbeitswoche benötigten. Auch mit der Entlastung des an Wochenenden erhöhten Ausflugsverkehr von zusätzlichen Verkehrsbelastungen durch den Lkw wird argumentiert.
Vor einigen Tagen hatte Infrastrukturministerin Kathrin Schneider (parteilos) auf eine parlamentarische Anfrage des SPD-Landtagsabgeordneten Mike Bischoff geantwortet, dass das Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen in Brandenburg auch für Transporte zu Sport- und Freizeitzwecken gilt, also auch für Pferdesportler, die mit Auto und Anhänger unterwegs sind.
Dabei gibt es eine Vereinbarung der Verkehrsministerkonferenz vom Oktober 2007, in der die Empfehlung ausgesprochen wurde, "Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen geführt werden", vom Sonn- und Feiertagsverbot auszunehmen. Aber Brandenburg weiter hält weiter am generellen Fahrverbot fest. Pferde, Boote oder Sportfahrzeuge dürfen trotzdem auf brandenburgischen Autobahnen transportiert werden: Auf Antrag werden für Fahrten von Lkw bis zu 3,5 t zulässiger Gesamtmasse mit Anhängern zu Sport - und Freizeitzwecken im Land Brandenburg während des Verbotszeitraumes Ausnahmegenehmigungen erteilt. Das bedeutet Ämterrennerei und zusätzliche Kosten.
Im Verkehrsministerium in Potsdam ist der Beschluss der Verkehrsministerkonferenz von 2007 bekannt. "Aber die Gesetzgebungskompetenz liegt bei der Bundesregierung", stellt Ministeriumssprecher Steffen Streu klar. Dem Landessportbund (LSB) ist das Problem angeblich neu. "Bis jetzt haben uns unsere Mitglieder dahingehend keine Probleme gemeldet", sagt Sprecher Fabian Klein. Vielleicht sollten die Pferdesportler dem LSB und anderen Institutionen alle Probleme melden, um Brandenburg zu einer Änderung zu bewegen, wie sie in Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg oder auch Mecklenburg-Vorpommern schon existiert.
Vor einigen Tagen hatte Infrastrukturministerin Kathrin Schneider (parteilos) auf eine parlamentarische Anfrage des SPD-Landtagsabgeordneten Mike Bischoff geantwortet, dass das Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen in Brandenburg auch für Transporte zu Sport- und Freizeitzwecken gilt, also auch für Pferdesportler, die mit Auto und Anhänger unterwegs sind.
Dabei gibt es eine Vereinbarung der Verkehrsministerkonferenz vom Oktober 2007, in der die Empfehlung ausgesprochen wurde, "Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen geführt werden", vom Sonn- und Feiertagsverbot auszunehmen. Aber Brandenburg weiter hält weiter am generellen Fahrverbot fest. Pferde, Boote oder Sportfahrzeuge dürfen trotzdem auf brandenburgischen Autobahnen transportiert werden: Auf Antrag werden für Fahrten von Lkw bis zu 3,5 t zulässiger Gesamtmasse mit Anhängern zu Sport - und Freizeitzwecken im Land Brandenburg während des Verbotszeitraumes Ausnahmegenehmigungen erteilt. Das bedeutet Ämterrennerei und zusätzliche Kosten.
Im Verkehrsministerium in Potsdam ist der Beschluss der Verkehrsministerkonferenz von 2007 bekannt. "Aber die Gesetzgebungskompetenz liegt bei der Bundesregierung", stellt Ministeriumssprecher Steffen Streu klar. Dem Landessportbund (LSB) ist das Problem angeblich neu. "Bis jetzt haben uns unsere Mitglieder dahingehend keine Probleme gemeldet", sagt Sprecher Fabian Klein. Vielleicht sollten die Pferdesportler dem LSB und anderen Institutionen alle Probleme melden, um Brandenburg zu einer Änderung zu bewegen, wie sie in Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg oder auch Mecklenburg-Vorpommern schon existiert.