05.08.2015 10:06

Lkw-Maut für Pferdetransport jetzt ab 7,5 Tonnen

Galt in Deutschland bisher die Mautpflicht für Fahrzeuge erst ab 12 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht, wird dieses ab 1. Oktober auf mindestens 7,5 Tonnen gesenkt. Davon betroffen sind auch Pferdetransporter. Mautpflichtig sind nach dem § 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes (BFStrMG) grundsätzlich alle Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder für den Güterkraftverkehr eingesetzt werden. Das gilt damit auch für reine Pferdetransporter, denn auch Pferde sind im Sinne des Gesetzes Güter. Als Ausnahme gelten einzig Pferdetransporter mit dauerhaft eingebautem großem Wohnabteil oder als Fahrzeugkombination mit einem Wohnanhänger. Diese können mautfrei sein, weil hierbei der Zweck der Personenbeförderung überwiegt. Voraussetzung dafür ist jedoch laut Aussage des Bundesamts für Güterverkehr, dass das Fahrzeug oder der Anhänger über ein großes Wohnabteil verfügt. Eine gewöhnliche Schlafkabine allein reicht nicht aus. Vielmehr müssen z.B. eine Toilette, eine Dusche, Betten, eine Küche und ein Wohnraum vorhanden sein. Zugleich müssen sich Transportboxen für Pferde im Fahrzeug befinden. Mautbefreit ist bei solchen Pferdetransportern mit großem Wohnabteil oder mit Fahrzeugkombinationen mit einem Wohnanhänger auch nur die unentgeltliche und nicht-geschäftliche Beförderung von Pferden durch Privatpersonen für eigene Zwecke (z.B. im Rahmen der Ausübung des Turniersports).
Die Lkw-Maut wird in Deutschland seit Januar 2005 erhoben, zunächst auf Bundesautobahnen und seit August 2012 auch auf autobahnähnlichen Bundesstraßen. Seit 1. Juli zahlen Lkw auf rund 15.000 Kilometern Maut, 2018 soll die Lkw-Maut auf alle Bundesstraßen ausgeweitet werden. Das mautpflichtige Streckennetz ist im Internet unter www.mauttabelle.de abrufbar. Weitere Informationen zur Maut und Mautbefreiung gibt es unter www.toll-collect.de. fn-press