21.02.2014 11:41
Kampf gegen die Umsatzsteuer auf Pensionspferdehaltung
Im Kampf gegen die Umsatzsteuer auf Pensionspferdehaltung in Reitvereinen hat der Reitverein Reutlingen mit Unterstützung der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) jetzt einen beachtlichen Teilerfolg vor dem Bundesfinanzhof erzielt. Das EU-Recht legt fest, dass gemeinnützige Sportvereine bei entsprechenden Voraussetzungen generell von der Umsatzsteuerpflicht befreit sind, soweit sie Leistungen erbringen, die zum Kernbereich der Sportausübung gehören.
Umstritten war bisher, ob hierzu auch die Pensionspferdehaltung in Reitvereinen gehört (Europäischen Richtlinie 77/388 (Art. 13 Teil A Abs. 1). Voraussetzung ist, dass die Pensionspferdehaltung für die Ausübung des Reitsports im Verein zwingend notwendig und damit Kernbereichsleistung ist. Diese Notwendigkeit hatte der Reitverein Reutlingen in einem Rechtsstreit vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg dargelegt, war allerdings Ende 2011 unterlegen. Das Finanzgericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Stallungen eines Reitvereins nicht zwingend Voraussetzung seien, damit die Mitglieder ihren Sport betreiben können. Dagegen hatte der klagende Reitverein argumentiert, dass die Mitglieder keine eigenen Stallungen besitzen und nur durch das vom Verein angebotene Gesamtpaket von Trainings- und Einstellmöglichkeiten ihren Reit- und Turniersport ausüben können. Dass der Bundesfinanzhof (BFH) die Situation anders als das Finanzgericht Baden-Württemberg beurteilt, ergab sich zunächst aus der vom FG Baden-Württemberg verweigerten Zulassung der Revision. Der Rechtsanwalt des klagenden Reutlinger Vereins, Dr. Albrecht Braitinger, erläutert: „Mit einem ebenso erfreulichen wie konsequenten Urteil hat der Bundesfinanzhof jetzt der Revision des Reitvereins Reutlingen stattgegeben und das Verfahren mit entsprechenden Hinweisen zur Rechtslage an das Finanzgericht Baden-Württemberg nach Stuttgart zurückverwiesen. Die Begründung ist für alle gemeinnützigen Reitvereine von außerordentlicher Bedeutung.“
Denn der BFH bestätigt, dass eine Umsatzsteuerbefreiung für Pensionspferdehaltung bei gemeinnützigen Reitvereinen grundsätzlich in Betracht kommt. Maßgebend ist dabei die Fragestellung, ob ohne Pensionspferdehaltung die Sportausübung eines Reitvereins auf gleichem Niveau möglich ist. „Die Frage ist rein theoretischer Natur, denn die Mitglieder können ihren Sport nicht auf vereinseigenen Schulpferden ausüben, sofern diese überhaupt vorhanden sind. Insoweit ist die Vorstellung der hypothetischen Turnierteilnahme der Mitglieder auf Schulpferden bis M/S-Niveau von vornherein realitätsfremd“, sagt Dr. Braitinger.
Auch wenn mit der jetzt ergangenen Entscheidung des BFH die Umsatzsteuerbefreiung für Reitvereine noch nicht endgültig gesichert ist, spricht viel dafür, dass gemeinnützige Reitvereine bei entsprechendem Sachverhalt bezüglich ihrer Umsatzsteuer entweder gänzliche Befreiung oder zumindest Ermäßigung auf 7 % erreichen können. Die FN hatte das Verfahren intensiv begleitet und unterstützt. Der FN-Geschäftsführer Personal und Finanzen, Rainer Reisloh, empfiehlt allen Reitvereinen, gegen Umsatzsteuerbescheide mit Hinweis auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofes (FH AZ. XI R 34/11) Widerspruch einzulegen.
Text: fn-press
Umstritten war bisher, ob hierzu auch die Pensionspferdehaltung in Reitvereinen gehört (Europäischen Richtlinie 77/388 (Art. 13 Teil A Abs. 1). Voraussetzung ist, dass die Pensionspferdehaltung für die Ausübung des Reitsports im Verein zwingend notwendig und damit Kernbereichsleistung ist. Diese Notwendigkeit hatte der Reitverein Reutlingen in einem Rechtsstreit vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg dargelegt, war allerdings Ende 2011 unterlegen. Das Finanzgericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Stallungen eines Reitvereins nicht zwingend Voraussetzung seien, damit die Mitglieder ihren Sport betreiben können. Dagegen hatte der klagende Reitverein argumentiert, dass die Mitglieder keine eigenen Stallungen besitzen und nur durch das vom Verein angebotene Gesamtpaket von Trainings- und Einstellmöglichkeiten ihren Reit- und Turniersport ausüben können. Dass der Bundesfinanzhof (BFH) die Situation anders als das Finanzgericht Baden-Württemberg beurteilt, ergab sich zunächst aus der vom FG Baden-Württemberg verweigerten Zulassung der Revision. Der Rechtsanwalt des klagenden Reutlinger Vereins, Dr. Albrecht Braitinger, erläutert: „Mit einem ebenso erfreulichen wie konsequenten Urteil hat der Bundesfinanzhof jetzt der Revision des Reitvereins Reutlingen stattgegeben und das Verfahren mit entsprechenden Hinweisen zur Rechtslage an das Finanzgericht Baden-Württemberg nach Stuttgart zurückverwiesen. Die Begründung ist für alle gemeinnützigen Reitvereine von außerordentlicher Bedeutung.“
Denn der BFH bestätigt, dass eine Umsatzsteuerbefreiung für Pensionspferdehaltung bei gemeinnützigen Reitvereinen grundsätzlich in Betracht kommt. Maßgebend ist dabei die Fragestellung, ob ohne Pensionspferdehaltung die Sportausübung eines Reitvereins auf gleichem Niveau möglich ist. „Die Frage ist rein theoretischer Natur, denn die Mitglieder können ihren Sport nicht auf vereinseigenen Schulpferden ausüben, sofern diese überhaupt vorhanden sind. Insoweit ist die Vorstellung der hypothetischen Turnierteilnahme der Mitglieder auf Schulpferden bis M/S-Niveau von vornherein realitätsfremd“, sagt Dr. Braitinger.
Auch wenn mit der jetzt ergangenen Entscheidung des BFH die Umsatzsteuerbefreiung für Reitvereine noch nicht endgültig gesichert ist, spricht viel dafür, dass gemeinnützige Reitvereine bei entsprechendem Sachverhalt bezüglich ihrer Umsatzsteuer entweder gänzliche Befreiung oder zumindest Ermäßigung auf 7 % erreichen können. Die FN hatte das Verfahren intensiv begleitet und unterstützt. Der FN-Geschäftsführer Personal und Finanzen, Rainer Reisloh, empfiehlt allen Reitvereinen, gegen Umsatzsteuerbescheide mit Hinweis auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofes (FH AZ. XI R 34/11) Widerspruch einzulegen.
Text: fn-press