23.04.2014 09:49
Fotoklau im Internet ist kein "Kavaliersdelikt"
Das ist doch MEIN Foto! Genau das stellen immer mehr Fotografen fest - und zwar nicht nur beim zufälligen Surfen im Internet sondern auch beim Durchblättern von Zeitschriften. Auch im Internet sind Fotos durch das Urheberrecht geschützt: Wer sich ohne Zustimmung an den Werken anderer bedient, riskiert eine Abmahnung oder sogar eine Auseinandersetzung vor Gericht.
Mit digitalen Wasserzeichen kann beispielsweise die Authentizität einer Datei nachgewiesen und ihre Zurückverfolgbarkeit sichergestellt werden. Die Anbringung eines Copyright-Vermerks auf dem Foto ist keinesfalls erforderlich, so dass dessen Fehlen keinesfalls bedeutet, dass dieses Bild urheberrechtlich nicht geschützt ist und somit von jedermann frei verwendet werden darf. Es besteht gerade keine Pflicht, das Urheberrecht am Werk einzutragen oder kenntlich zu machen. Ein Foto ist folglich in jedem Falle vom Urheberrechtsgesetz erfasst, auch wenn nicht ersichtlich ist, von wem es gefertigt wurde bzw. wem die Rechte an einer Aufnahme gehören.
Die Verwendung eines fremden Fotos ohne Zustimmung des Urheberberechtigten stellt eine rechtswidrige Vervielfältigungshandlung nach § 16 UrhG dar und verletzt zudem das dem Urheberrechtsinhaber zustehende Verwertungsrecht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19 a UrhG.
Eine effektive Möglichkeit, Bilderklau im Internet aufzudecken und Plagiate ausfindig zu machen, bieten tineye.com und plaghunter.com. Auch die Google-Bildersuche führt zu guten Ergebnissen; einfach auf das Kamerasymbol in der Suchleiste klicken und die URL des Bildes angeben oder das Bild direkt hochladen. Der Rechtsverletzer ist gegenüber dem Urheber zum Ersatz des durch die unbefugte Nutzung der Fotos entstandenen Schadens verpflichtet, gemäß § 97 Abs. 1 UrhG. Das für ein Schadensersatzverlangen stets erforderliche Verschulden, also Vorsatz oder Fahrlässigkeit, dürfte regelmäßig vorliegen. Bei der Berechnung des Schadensersatzes hat der Urheber drei Möglichkeiten: Entweder er macht den konkret entstanden Schaden geltend, welcher sich häufig nicht beziffern lässt oder er verlangt Herausgabe des Verletzergewinns. Regelmäßig wird von der dritten Möglichkeit Gebrauch gemacht, nämlich den Schaden im Wege der sogenannten Lizenzanalogie einzufordern. Danach ist derjenige (Lizenz-)Betrag zu zahlen, den der Verletzer für die Nutzung des Bildmaterials an den Fotografen hätte zahlen müssen, wenn beide einen normalen Lizenzvertrag geschlossen hätten. Auch die Kosten der Abmahnung trägt grundsätzlich der Abgemahnte als Rechtsverletzer. Somit können schnell dreistellige Summen zusammenkommen.Leider nimmt der Fotoklau unter Reitsportlern immer mehr zu. In Verkaufanzeigen kann man regelmäßig Fotos mit Copyrightvermerk finden. Andreas Heine, seit 2004 Bildjournalist mit Schwerpunkten im Bereich Sport- und Pferdefotografie, hat kürzlich die Erfahrung machen müssen und seine Meinung zum Thema veröffentlicht.
Mit digitalen Wasserzeichen kann beispielsweise die Authentizität einer Datei nachgewiesen und ihre Zurückverfolgbarkeit sichergestellt werden. Die Anbringung eines Copyright-Vermerks auf dem Foto ist keinesfalls erforderlich, so dass dessen Fehlen keinesfalls bedeutet, dass dieses Bild urheberrechtlich nicht geschützt ist und somit von jedermann frei verwendet werden darf. Es besteht gerade keine Pflicht, das Urheberrecht am Werk einzutragen oder kenntlich zu machen. Ein Foto ist folglich in jedem Falle vom Urheberrechtsgesetz erfasst, auch wenn nicht ersichtlich ist, von wem es gefertigt wurde bzw. wem die Rechte an einer Aufnahme gehören.
Die Verwendung eines fremden Fotos ohne Zustimmung des Urheberberechtigten stellt eine rechtswidrige Vervielfältigungshandlung nach § 16 UrhG dar und verletzt zudem das dem Urheberrechtsinhaber zustehende Verwertungsrecht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19 a UrhG.
Eine effektive Möglichkeit, Bilderklau im Internet aufzudecken und Plagiate ausfindig zu machen, bieten tineye.com und plaghunter.com. Auch die Google-Bildersuche führt zu guten Ergebnissen; einfach auf das Kamerasymbol in der Suchleiste klicken und die URL des Bildes angeben oder das Bild direkt hochladen. Der Rechtsverletzer ist gegenüber dem Urheber zum Ersatz des durch die unbefugte Nutzung der Fotos entstandenen Schadens verpflichtet, gemäß § 97 Abs. 1 UrhG. Das für ein Schadensersatzverlangen stets erforderliche Verschulden, also Vorsatz oder Fahrlässigkeit, dürfte regelmäßig vorliegen. Bei der Berechnung des Schadensersatzes hat der Urheber drei Möglichkeiten: Entweder er macht den konkret entstanden Schaden geltend, welcher sich häufig nicht beziffern lässt oder er verlangt Herausgabe des Verletzergewinns. Regelmäßig wird von der dritten Möglichkeit Gebrauch gemacht, nämlich den Schaden im Wege der sogenannten Lizenzanalogie einzufordern. Danach ist derjenige (Lizenz-)Betrag zu zahlen, den der Verletzer für die Nutzung des Bildmaterials an den Fotografen hätte zahlen müssen, wenn beide einen normalen Lizenzvertrag geschlossen hätten. Auch die Kosten der Abmahnung trägt grundsätzlich der Abgemahnte als Rechtsverletzer. Somit können schnell dreistellige Summen zusammenkommen.Leider nimmt der Fotoklau unter Reitsportlern immer mehr zu. In Verkaufanzeigen kann man regelmäßig Fotos mit Copyrightvermerk finden. Andreas Heine, seit 2004 Bildjournalist mit Schwerpunkten im Bereich Sport- und Pferdefotografie, hat kürzlich die Erfahrung machen müssen und seine Meinung zum Thema veröffentlicht.