17.05.2016 10:39
BGH-Urteil: Tierarzt haftet bei Fehldiagnose
Die Meldung hat sich blitzschnell verbreitet, laut BGH-Urteil vom 10.5.2016 haftet der Tierarzt bei Fehldiagnose, die Beweislastumkehr gilt auch in der Tiermedizin.
Aber, was hat das Urteil nun für Folgen?
Hier eine Kommentierung von Rechtsanwalt und Mediator Uwe Badt, der auf Tierrechtsfälle spezialisiert ist. www.rechtsanwalt-tiere.de
Umkehr der Beweislast bei grobem Behandlungsfehler eines Tierarztes
Der BGH hat am 10.05.2016 die in der Humanmedizin entwickelten Rechtsgrundsätze hinsichtlich der Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern, insbesondere auch bei Befunderhebungsfehlern, auf den Bereich der tierärztlichen Behandlung erstreckt.
In dem o.g. Urteil, welches seinen Lauf in Niedersachsen genommen hat, hat der gerichtlich bestellte Sachverständige festgestellt, dass der seinerzeit wegen einer Verletzung am Bein eines wertvollen Islandhengstes hergerufene Tierarzt lediglich die Wunde verschlossen, aber keine weiteren Untersuchung durchgeführt hat. Nach den Feststellungen des Sachverständigen hätte der Tierarzt erkennen müssen, dass die Möglichkeit einer Fissur bestanden hat. Der Tierarzt hätte weitere Untersuchungen vornehmen müssen, welche die Fissur bestätigt oder ausgeschlossen hätten. Letztlich hat sich die Fissur zu einer Fraktur des verletzten Beins entwickelt; die Operation der Fraktur gelang nicht und das Pferd musste noch am selben Tag getötet werden.
Der BGH hat aufgrund des von dem Sachverständigen festgestellten groben Behandlungsfehlers den Tierarzt wegen fehlerhafter Behandlung auf Schadensersatz verurteilt. Er hat hierbei die in der Humanmedizin entwickelten Rechtsgrundsätze bzgl. der Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern auch auf den Bereich der tierärztlichen Behandlung erstreckt.
Voraussetzung der Erstreckung ist aber auf jeden Fall die Feststellung eines groben tierärztlichen Behandlungsfehlers. Ein solcher führt zu Gunsten des Geschädigten zu einer punktuellen Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalität zwischen Tierarztfehler und eingetretenen Schaden.
Ist mithin ein grober Behandlungsfehler nachgewiesen, muss nicht mehr der Geschädigte beweisen, dass der grobe Behandlungsfehler den Schaden – vorliegend den Tod des Pferdes – verursacht hat, sondern der Tierarzt muss beweisen, dass sein Behandlungsfehler nicht die Ursache für den Schaden – vorliegend den Tod des Pferdes – gewesen ist. Mit anderen Worten, der Tierarzt muss den Gegenbeweis führen, dass sein grober Behandlungsfehler für den Schaden nicht ursächlich war. Gelingt ihm dieser Gegenbeweis nicht, so geht dies zu seinen Lasten.
Begründet hat der BGH die Erstreckung der in der Humanmedizin entwickelten Rechtsgrundsätze hinsichtlich der Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern auch auf den Bereich der tierärztlichen Behandlung damit, dass beide Tätigkeiten sich auf einen lebenden Organismus beziehen und die Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern aus Billigkeitsgründen eine Beweiserleichterung zu Gunsten des Geschädigten schaffen.
Aber, was hat das Urteil nun für Folgen?
Hier eine Kommentierung von Rechtsanwalt und Mediator Uwe Badt, der auf Tierrechtsfälle spezialisiert ist. www.rechtsanwalt-tiere.de
Umkehr der Beweislast bei grobem Behandlungsfehler eines Tierarztes
Der BGH hat am 10.05.2016 die in der Humanmedizin entwickelten Rechtsgrundsätze hinsichtlich der Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern, insbesondere auch bei Befunderhebungsfehlern, auf den Bereich der tierärztlichen Behandlung erstreckt.
In dem o.g. Urteil, welches seinen Lauf in Niedersachsen genommen hat, hat der gerichtlich bestellte Sachverständige festgestellt, dass der seinerzeit wegen einer Verletzung am Bein eines wertvollen Islandhengstes hergerufene Tierarzt lediglich die Wunde verschlossen, aber keine weiteren Untersuchung durchgeführt hat. Nach den Feststellungen des Sachverständigen hätte der Tierarzt erkennen müssen, dass die Möglichkeit einer Fissur bestanden hat. Der Tierarzt hätte weitere Untersuchungen vornehmen müssen, welche die Fissur bestätigt oder ausgeschlossen hätten. Letztlich hat sich die Fissur zu einer Fraktur des verletzten Beins entwickelt; die Operation der Fraktur gelang nicht und das Pferd musste noch am selben Tag getötet werden.
Der BGH hat aufgrund des von dem Sachverständigen festgestellten groben Behandlungsfehlers den Tierarzt wegen fehlerhafter Behandlung auf Schadensersatz verurteilt. Er hat hierbei die in der Humanmedizin entwickelten Rechtsgrundsätze bzgl. der Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern auch auf den Bereich der tierärztlichen Behandlung erstreckt.
Voraussetzung der Erstreckung ist aber auf jeden Fall die Feststellung eines groben tierärztlichen Behandlungsfehlers. Ein solcher führt zu Gunsten des Geschädigten zu einer punktuellen Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalität zwischen Tierarztfehler und eingetretenen Schaden.
Ist mithin ein grober Behandlungsfehler nachgewiesen, muss nicht mehr der Geschädigte beweisen, dass der grobe Behandlungsfehler den Schaden – vorliegend den Tod des Pferdes – verursacht hat, sondern der Tierarzt muss beweisen, dass sein Behandlungsfehler nicht die Ursache für den Schaden – vorliegend den Tod des Pferdes – gewesen ist. Mit anderen Worten, der Tierarzt muss den Gegenbeweis führen, dass sein grober Behandlungsfehler für den Schaden nicht ursächlich war. Gelingt ihm dieser Gegenbeweis nicht, so geht dies zu seinen Lasten.
Begründet hat der BGH die Erstreckung der in der Humanmedizin entwickelten Rechtsgrundsätze hinsichtlich der Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern auch auf den Bereich der tierärztlichen Behandlung damit, dass beide Tätigkeiten sich auf einen lebenden Organismus beziehen und die Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern aus Billigkeitsgründen eine Beweiserleichterung zu Gunsten des Geschädigten schaffen.