14.09.2016 22:32
Aus der Praxis der Pferdesachverständigen: Sicherheit im Reitschulbetrieb
Sicherheit im Reitschulbetrieb Zu den Aufgaben der Pferdesachverständigen gehört immer wieder die Beurteilung von Schadenereignissen aus Reitunfällen im Reitschulbetrieb. Die Hauptfragen, die dabei zu klären sind: Hat der Reitlehrer seine Sorgfaltspflicht erfüllt und, wenn nicht, wäre es auch bei Erfüllung der Sorgfaltspflicht zu dem Schadenereignis gekommen?
Drei Beispiele aus der Praxis:
1. Ein Reitlehrer gab einen „Schnupperkurs“ für Anfänger an der Longe. Das Pferd scheute, der Reiter stürzte und erlitt einen Armbruch. Die Versicherung gab ein Gutachten in Auftrag, um abzuklären, ob der Unfall auf eine Verletzung der Sorgfaltspflicht des Tierhalters, bzw. seines Angestellten (hier: der Reitlehrer) zurückzuführen ist. Das Gutachten ergab, dass den Reitlehrer kein Mitverschulden traf. Er hatte alle Sorgfaltspflichten beachtet und der Unfall ereignete sich aufgrund des arttypischen, tierischen Verhaltens des Pferdes.
2. Eine fortgeschrittene Reitschülerin wurde abgeworfen, weil das Pferd beim Angaloppieren zu bocken anfing. Vor dem Unfalltag hatte das über 20-jährige ehemalige Springpferd eine Woche bei erhöhter Kraftfuttergabe auf der Weide verbracht, ohne in dieser Zeit gearbeitet zu werden, da es dem Eigentümer des Reitschulbetriebes erholungsbedürftig erschien. Die Reitschülerin wusste nichts davon. Im Gerichtsgutachten wurde festgestellt, dass es im Sinne der Sorgfaltspflicht notwendig gewesen wäre, dass vor Unterrichtsbeginn die Reitschülerin darüber informiert wird und sich der Reitlehrer einen persönlichen Eindruck über den „Zustand“ des Pferdes macht.
Mögliche Maßnahmen wären hier z.B. das Ablongieren oder Abreiten des Pferdes durch den Reitlehrer gewesen, der auf diese Weise, insbesondere, wenn er das Pferd gut kennt, erkennen und erfühlen kann, ob das Pferd einen besonderen Bewegungsdrang oder einen erhöhten Erregungszustand hat.
3. Eine Reitlehrerin mit Trainer B- Schein hatte sich einen kleinen Schulbetrieb mit 4 Pferden aufgebaut. Sie bot in idyllischer Atmosphäre Kurse auch für Anfänger an. Nach einer 3-stündigen theoretischen Einweisung (incl. Sitzen auf einem Holzpferd) ging es das erste Mal aufs Pferd.
In der Halle sollten die beiden Anfänger eines Kurses nun auf den Pferden das Anreiten und Halten üben. Am ersten Tag ging alles gut. Am zweiten Tag trabte eines der Pferde an, die Reitschülerin presste die Beine reflexartig ans Pferd, um sich festzuhalten, das Pferd galoppierte an, die Reiterin verlor in der Ecke das Gleichgewicht, stürzte in die Bande und zog sich schwere Verletzungen der Wirbelsäule zu. Nach 1 Jahr hatte die 23-jährige wieder halbwegs Kontrolle über ihre Blasenfunktion, nach 1 1/2 Jahren konnte sie 50 m am Rollator gehen. Bis zu diesem Zeitpunkt waren, ganz zu schweigen von dem persönlichen Schicksal, Schäden in Höhe von etlichen hunderttausend Euro an Behandlungskosten entstanden.
Die Reitlehrerin war der Meinung, alles richtig gemacht zu haben. Die Reiterin sei selbst schuld, da in der theoretischen Schulung klar gesagt wurde, dass die Beine nicht zugepresst werden sollen.
Der Fall ging vor Gericht und ein Sachverständigengutachten wurde angefordert zu der Frage, ob die Reitlehrerin ihre Sorgfaltspflicht beachtet hat. Dies musste verneint werden, da eine Reitanfängerin gar nicht in der Lage sein kann, die Balance zu halten und entsprechend auf ein Pferd einzuwirken. Die Grundlagen hätte sie zuvor in Reitstunden an der Longe (als Minimum werden 10 Std. angenommen) lernen müssen. Die Reitlehrerin hatte alle Kosten (und Folgekosten) selbst zu tragen. Eine Insolvenz war nicht zu vermeiden. Was viele Reitlehrer, die sich mit Abschluss einer Reitlehrer- oder Betriebshaftpflicht abgesichert wähnen, nicht wissen: Die Versicherung kann die Übernahme der Kosten versagen, wenn der Reitlehrer seine Sorgfaltspflichten nicht ausreichend beachtet hat. Gerade bei Personenschäden kann die zu leistende Summe dabei sehr schnell so hoch werden, dass dadurch die Existenz des Betriebes bedroht ist. Die wichtigsten Sorgfaltspflichten des Reitlehrers im kurzen Überblick:
Eigene Qualifizierung (Trainerlizenz)
Ein Reitlehrer ist verpflichtet, ordnungsgemäßen Reitunterricht nach den anerkannten Regeln der klassischen Reitlehre und Sportdidaktik zu erteilen. Eine Trainerlizenz gewährleistet nicht nur die fachliche Qualifikation, sondern beinhaltet auch, dass der Unterrichtende einen Erste-Hilfe-Kurs absolviert hat - ein absolutes Muss für einen Trainer in der Risikosportart Reiten! Kontrolle der Ausrüstung des Pferdes
Schlecht sitzendes oder schadhaftes Sattelzeug kann Reitunfälle verursachen oder begünstigen. Auf regelmäßige Kontrollen und Pflege muss geachtet werden. Hilfszügel müssen für das jeweilige Pferd geeignet sein und korrekt verschnallt werden. Insbesondere im Rahmen von Unterricht mit Kindern muss z.B. auch immer die Größe des Steigbügels im Verhältnis zur Schuhgröße überprüft werden. Ein Durchrutschen des Fußes darf in keinem Fall möglich sein! Kontrolle der Ausrüstung des Reiters
Das Tragen einer sturzsicheren Reitkappe und geeigneten Schuhwerks werden als mindeste Maßnahmen zur Unfallverhütung angesehen. Kleidungsstücke, die flattern, Geräusche verursachen, oder mit denen man an der Reitausrüstung hängen bleiben könnte (z.B. offene Jacken oder Schals), sollten nicht beim Reiten getragen werden. Auswahl des Pferdes
Der Reitlehrer hat die Pflicht, sorgfältig zu überlegen, welches Pferd er dem Reitschüler zuteilt. Die Wahl des Pferdes muss an die jeweilige Leistungsstufe des Reiters angepasst sein. Darüber hinaus sollte er wissen, wie der aktuelle „Zustand“ des Pferdes ist, d.h. beispielsweise, wie oft das Pferd in den vergangenen Tagen gearbeitet wurde, wie der Gesundheitsstatus ist, ob es Probleme im Umgang oder unter anderen Reitern gab, etc. Nur dann ist es ihm möglich, dem Reiter ein passendes Pferd zuzuteilen und den Unterricht auf beide optimal abzustimmen. Besondere Eigenheiten des Pferdes (z.B. wenn das Pferd beim Aufsteigen unruhig ist, beim Aufsatteln schnappt, oder auch beim Galoppieren oder Springen gelegentlich buckelt etc.) sollten dem Reiter vorab mitgeteilt werden, wenn er das Pferd noch nicht kennt. Aufsichtsführung
Bei der Schulung von Reitanfängern ist die permanente Anwesenheit des Ausbilders während der Zeit, in der der Reitschüler mit dem Pferd Umgang hat, also auch bei den vor- und nachbereitenden Handlungen, sowie beim Reitunterricht, erforderlich. Bei der Schulung fortgeschrittener Reiter, die üblicherweise in der Gruppe durcheinander reiten (z.T. auch im Einzelunterricht), ist es weder notwendig, noch in der Regel möglich, alle Reiter permanent unter Beobachtung zu haben. Wahl des Unterrichtsortes
Da Pferde als Fluchttiere stark auf Umweltreize reagieren, muss der Reitlehrer den Unterrichtsort an den Leistungsstand des Reiters anpassen. Für einen Reitanfänger ist es daher am sichersten, in der Halle zu reiten. Fortgeschrittenen Reitern ist es dann möglich, das Pferd auch auf dem Reitplatz oder im Gelände kontrolliert zu reiten und auf unvorhergesehene Situationen entsprechend zu reagieren. Sicherheitsrisiken, wie z.B. offene Bandentüren, in der Bahn stehende Hocker zum Aufsitzen, etc., sollten vom Reitlehrer erkannt und nicht toleriert werden. Wahl der Unterrichtsform
Reitunterricht kann in verschiedenen Unterrichtsformen abgehalten werden:
- An der Longe für Anfänger (ca. 10 – 20 Stunden, wobei 1 Longenstunde zumeist ca. 30 min dauert.)
- In der Abteilung hintereinander
- In der Gruppe durcheinander reitend
- Einzelunterricht
Wahl der Unterrichtsinhalte
Um eine Weiterbildung des Reitschülers zu gewährleisten, müssen selbstverständlich die an ihn gestellten Anforderungen steigen. Dabei sollte der Reitlehrer jedoch stets einschätzen können, welche Aufgaben von dem Schüler aufgrund seines Ausbildungsstandes oder anderer o.g. Kriterien ohne ein erhöhtes Sicherheitsrisiko bewältigt werden können.
Fazit: Jeder, der im Reitsport Unterricht erteilt, sollte sich seiner besonderen Verantwortung für die ihm anvertrauten Lebewesen –Reiter und Pferd- bewusst sein und durch Beachtung seiner Sorgfaltspflichten dazu beitragen, die Unfallrisiken so gering wie möglich zu halten.
Noch Fragen? Pferdesachverständige Gabriele Liedtke beantwortet diese gerne!
Telefon: 030-3628 7244, mobil: 0176-9662 4160 , Fax: 030-36287245 E-Mail: info@hippologik.de Internet: http://www.hippologik.de
1. Ein Reitlehrer gab einen „Schnupperkurs“ für Anfänger an der Longe. Das Pferd scheute, der Reiter stürzte und erlitt einen Armbruch. Die Versicherung gab ein Gutachten in Auftrag, um abzuklären, ob der Unfall auf eine Verletzung der Sorgfaltspflicht des Tierhalters, bzw. seines Angestellten (hier: der Reitlehrer) zurückzuführen ist. Das Gutachten ergab, dass den Reitlehrer kein Mitverschulden traf. Er hatte alle Sorgfaltspflichten beachtet und der Unfall ereignete sich aufgrund des arttypischen, tierischen Verhaltens des Pferdes.
2. Eine fortgeschrittene Reitschülerin wurde abgeworfen, weil das Pferd beim Angaloppieren zu bocken anfing. Vor dem Unfalltag hatte das über 20-jährige ehemalige Springpferd eine Woche bei erhöhter Kraftfuttergabe auf der Weide verbracht, ohne in dieser Zeit gearbeitet zu werden, da es dem Eigentümer des Reitschulbetriebes erholungsbedürftig erschien. Die Reitschülerin wusste nichts davon. Im Gerichtsgutachten wurde festgestellt, dass es im Sinne der Sorgfaltspflicht notwendig gewesen wäre, dass vor Unterrichtsbeginn die Reitschülerin darüber informiert wird und sich der Reitlehrer einen persönlichen Eindruck über den „Zustand“ des Pferdes macht.
Mögliche Maßnahmen wären hier z.B. das Ablongieren oder Abreiten des Pferdes durch den Reitlehrer gewesen, der auf diese Weise, insbesondere, wenn er das Pferd gut kennt, erkennen und erfühlen kann, ob das Pferd einen besonderen Bewegungsdrang oder einen erhöhten Erregungszustand hat.
3. Eine Reitlehrerin mit Trainer B- Schein hatte sich einen kleinen Schulbetrieb mit 4 Pferden aufgebaut. Sie bot in idyllischer Atmosphäre Kurse auch für Anfänger an. Nach einer 3-stündigen theoretischen Einweisung (incl. Sitzen auf einem Holzpferd) ging es das erste Mal aufs Pferd.
In der Halle sollten die beiden Anfänger eines Kurses nun auf den Pferden das Anreiten und Halten üben. Am ersten Tag ging alles gut. Am zweiten Tag trabte eines der Pferde an, die Reitschülerin presste die Beine reflexartig ans Pferd, um sich festzuhalten, das Pferd galoppierte an, die Reiterin verlor in der Ecke das Gleichgewicht, stürzte in die Bande und zog sich schwere Verletzungen der Wirbelsäule zu. Nach 1 Jahr hatte die 23-jährige wieder halbwegs Kontrolle über ihre Blasenfunktion, nach 1 1/2 Jahren konnte sie 50 m am Rollator gehen. Bis zu diesem Zeitpunkt waren, ganz zu schweigen von dem persönlichen Schicksal, Schäden in Höhe von etlichen hunderttausend Euro an Behandlungskosten entstanden.
Die Reitlehrerin war der Meinung, alles richtig gemacht zu haben. Die Reiterin sei selbst schuld, da in der theoretischen Schulung klar gesagt wurde, dass die Beine nicht zugepresst werden sollen.
Der Fall ging vor Gericht und ein Sachverständigengutachten wurde angefordert zu der Frage, ob die Reitlehrerin ihre Sorgfaltspflicht beachtet hat. Dies musste verneint werden, da eine Reitanfängerin gar nicht in der Lage sein kann, die Balance zu halten und entsprechend auf ein Pferd einzuwirken. Die Grundlagen hätte sie zuvor in Reitstunden an der Longe (als Minimum werden 10 Std. angenommen) lernen müssen. Die Reitlehrerin hatte alle Kosten (und Folgekosten) selbst zu tragen. Eine Insolvenz war nicht zu vermeiden. Was viele Reitlehrer, die sich mit Abschluss einer Reitlehrer- oder Betriebshaftpflicht abgesichert wähnen, nicht wissen: Die Versicherung kann die Übernahme der Kosten versagen, wenn der Reitlehrer seine Sorgfaltspflichten nicht ausreichend beachtet hat. Gerade bei Personenschäden kann die zu leistende Summe dabei sehr schnell so hoch werden, dass dadurch die Existenz des Betriebes bedroht ist. Die wichtigsten Sorgfaltspflichten des Reitlehrers im kurzen Überblick:
Eigene Qualifizierung (Trainerlizenz)
Ein Reitlehrer ist verpflichtet, ordnungsgemäßen Reitunterricht nach den anerkannten Regeln der klassischen Reitlehre und Sportdidaktik zu erteilen. Eine Trainerlizenz gewährleistet nicht nur die fachliche Qualifikation, sondern beinhaltet auch, dass der Unterrichtende einen Erste-Hilfe-Kurs absolviert hat - ein absolutes Muss für einen Trainer in der Risikosportart Reiten! Kontrolle der Ausrüstung des Pferdes
Schlecht sitzendes oder schadhaftes Sattelzeug kann Reitunfälle verursachen oder begünstigen. Auf regelmäßige Kontrollen und Pflege muss geachtet werden. Hilfszügel müssen für das jeweilige Pferd geeignet sein und korrekt verschnallt werden. Insbesondere im Rahmen von Unterricht mit Kindern muss z.B. auch immer die Größe des Steigbügels im Verhältnis zur Schuhgröße überprüft werden. Ein Durchrutschen des Fußes darf in keinem Fall möglich sein! Kontrolle der Ausrüstung des Reiters
Das Tragen einer sturzsicheren Reitkappe und geeigneten Schuhwerks werden als mindeste Maßnahmen zur Unfallverhütung angesehen. Kleidungsstücke, die flattern, Geräusche verursachen, oder mit denen man an der Reitausrüstung hängen bleiben könnte (z.B. offene Jacken oder Schals), sollten nicht beim Reiten getragen werden. Auswahl des Pferdes
Der Reitlehrer hat die Pflicht, sorgfältig zu überlegen, welches Pferd er dem Reitschüler zuteilt. Die Wahl des Pferdes muss an die jeweilige Leistungsstufe des Reiters angepasst sein. Darüber hinaus sollte er wissen, wie der aktuelle „Zustand“ des Pferdes ist, d.h. beispielsweise, wie oft das Pferd in den vergangenen Tagen gearbeitet wurde, wie der Gesundheitsstatus ist, ob es Probleme im Umgang oder unter anderen Reitern gab, etc. Nur dann ist es ihm möglich, dem Reiter ein passendes Pferd zuzuteilen und den Unterricht auf beide optimal abzustimmen. Besondere Eigenheiten des Pferdes (z.B. wenn das Pferd beim Aufsteigen unruhig ist, beim Aufsatteln schnappt, oder auch beim Galoppieren oder Springen gelegentlich buckelt etc.) sollten dem Reiter vorab mitgeteilt werden, wenn er das Pferd noch nicht kennt. Aufsichtsführung
Bei der Schulung von Reitanfängern ist die permanente Anwesenheit des Ausbilders während der Zeit, in der der Reitschüler mit dem Pferd Umgang hat, also auch bei den vor- und nachbereitenden Handlungen, sowie beim Reitunterricht, erforderlich. Bei der Schulung fortgeschrittener Reiter, die üblicherweise in der Gruppe durcheinander reiten (z.T. auch im Einzelunterricht), ist es weder notwendig, noch in der Regel möglich, alle Reiter permanent unter Beobachtung zu haben. Wahl des Unterrichtsortes
Da Pferde als Fluchttiere stark auf Umweltreize reagieren, muss der Reitlehrer den Unterrichtsort an den Leistungsstand des Reiters anpassen. Für einen Reitanfänger ist es daher am sichersten, in der Halle zu reiten. Fortgeschrittenen Reitern ist es dann möglich, das Pferd auch auf dem Reitplatz oder im Gelände kontrolliert zu reiten und auf unvorhergesehene Situationen entsprechend zu reagieren. Sicherheitsrisiken, wie z.B. offene Bandentüren, in der Bahn stehende Hocker zum Aufsitzen, etc., sollten vom Reitlehrer erkannt und nicht toleriert werden. Wahl der Unterrichtsform
Reitunterricht kann in verschiedenen Unterrichtsformen abgehalten werden:
- An der Longe für Anfänger (ca. 10 – 20 Stunden, wobei 1 Longenstunde zumeist ca. 30 min dauert.)
- In der Abteilung hintereinander
- In der Gruppe durcheinander reitend
- Einzelunterricht
Wahl der Unterrichtsinhalte
Um eine Weiterbildung des Reitschülers zu gewährleisten, müssen selbstverständlich die an ihn gestellten Anforderungen steigen. Dabei sollte der Reitlehrer jedoch stets einschätzen können, welche Aufgaben von dem Schüler aufgrund seines Ausbildungsstandes oder anderer o.g. Kriterien ohne ein erhöhtes Sicherheitsrisiko bewältigt werden können.
Fazit: Jeder, der im Reitsport Unterricht erteilt, sollte sich seiner besonderen Verantwortung für die ihm anvertrauten Lebewesen –Reiter und Pferd- bewusst sein und durch Beachtung seiner Sorgfaltspflichten dazu beitragen, die Unfallrisiken so gering wie möglich zu halten.
Noch Fragen? Pferdesachverständige Gabriele Liedtke beantwortet diese gerne!
Telefon: 030-3628 7244, mobil: 0176-9662 4160 , Fax: 030-36287245 E-Mail: info@hippologik.de Internet: http://www.hippologik.de