13.01.2023 23:40

Hengstleistungsprüfung 2023 – Das sind die Neuerungen

Traditionell beginnen die Hengstleistungsprüfungen bereits im Februar mit den Sportprüfungen für vier- und fünfjährige Hengste. Wie genau sich der Weg für die jungen Vererber ab 2023 gestaltet, um ins Hengstbuch I eines der FN angeschlossenen Zuchtverbände eingetragen zu werden, darauf haben sich die Reitpferde betreuenden Zuchtverbände im Rahmen ihrer Sitzung Ende November und anschließenden schriftlichen Abstimmungen geeinigt. Aufgrund der Erfahrungen aus dem Pilotjahr 2022 wurde mehrheitlich beschlossen, dass die Veranlagungsprüfung zukünftig nur noch für dreijährige Hengste und in der verkürzten Form als dreitägige Prüfung ab April angeboten wird.

Hinsichtlich der Durchführungsbestimmungen der neu eingeführten „Kurz-VA“ (Veranlagungsprüfung kurz) wurde mehrheitlich beschlossen, die Prüfung – in Anlehnung an die Sportprüfungen für Hengste – über drei Tage durchzuführen, so dass die jungen Hengste am Tag der Anlieferung Zeit zur Akklimatisierung haben. Darüber hinaus haben die Zuchtverbände mehrheitlich beschlossen, dass die Kurz-VA zukünftig sowohl von der FN als auch von den Zuchtverbänden organisiert und durchgeführt werden kann – entweder alleinig oder in gemeinsamer Abstimmung und Zusammenarbeit.

Zugelassen bei einer Kurz-VA sind wie bisher gekörte und ungekörte Hengste, bei einer Sattelkörung mit integrierter Kurz-VA können von den Zuchtverbänden zukünftig aber auch bereits gekörte Hengste zugelassen werden. Ebenfalls unverändert bleibt die Mindestanmeldezahl von zehn Hengsten je Prüfung.

Laut Mehrheitsbeschluss können bei Sattelkörungen mit integrierter Kurz-VA auch Zuchtleiter und Vorstandsmitglieder von Zuchtverbänden tätig werden. Die Zuchtverbände sprachen sich darüber hinaus dafür aus, dass Sachverständige bei allen Hengstleistungsprüfungen zukünftig nur dann zum Einsatz kommen dürfen, wenn sie aktuell oder in den letzten 100 Tagen nicht als Trainer bei einem der Aussteller, Reiter und/oder teilnehmenden Hengste tätig sind beziehungsweise waren.

Wege zum vorläufigen und endgültigen Eintrag in das Hengstbuch I

Neu beschlossen wurde, dass vierjährige Hengste, die dreijährig noch keinen Leistungsnachweis erbracht haben, zukünftig nur noch die Sportprüfung für Hengste Teil I absolvieren müssen, um vorläufig in das Hengstbuch I bei einem deutschen Zuchtverband eingetragen werden zu können. Dreijährige Hengste können weiterhin erst nach Ablegung einer Kurz-VA vorläufig in das Hengstbuch I eingetragen werden.

Aufgrund der Verkürzung der Veranlagungsprüfung haben sich die Zuchtverbände für den endgültigen Eintrag ins Hengstbuch I mehrheitlich auf folgende Kombinationsmöglichkeiten verständigt:

  • Kurz-VA + Sportprüfung Teil II
    oder 
  • Kurz-VA + Qualifikation zum BC (fünf- oder sechjährig)
    oder 
  • Sportprüfung Teil I + Sportprüfung Teil II
    oder 
  • Sportprüfung Teil I + Qualifikation zum BC (fünf- oder sechsjährig)
    oder 
  • Sportprüfung Teil II + Qualifikation zum BC (fünf- oder sechsjährig)

Für den durchgängigen Eintrag in das Hengstbuch I (drei- bis fünfjährig) wird nach wie vor folgender Weg empfohlen: Kurz-VA + Sportprüfung Teil I + Sportprüfung Teil II.

Weiterhin führen auch die Ablegung einer 50-tägigen Hengstleistungsprüfung auf Station oder der Nachweis der vorgeschriebenen Turniersporterfolge zum endgültigen Eintrag in das Hengstbuch I.

Die FN hat alle mehrheitlich durch den FN-Beirat Zucht der Reitpferde betreuenden Zuchtverbände beschlossenen Neuerungen in die HLP-Richtlinien eingearbeitet, diese sind unter www.hengstleistungspruefung.de veröffentlicht. 

Die ZVO-Rahmenbestimmungen für die Populationen der deutschen Reitpferdezucht werden nun aufgrund der getroffenen Beschlussfassungen überarbeitet und müssen kurzfristig von den Zuchtverbänden verabschiedet werden. Danach werden sie auf der Webseite der FN veröffentlicht.
Text + Foto: P. Kraft/Hb