14.06.2018 22:49

Haftung bei Schäden im Rahmen eines Pferdetransportes

Die aktive Turniersaison und die Zuchtsaison sind in vollem Gange. Derzeit werden viele Pferde mit dem eigenen oder fremden Pferdeanhänger von A nach B transportiert. Und wie verhält es sich mit der Haftung bei Schäden im Rahmen eines Pferdetransportes?
Dieser Text von Rechtsanwältin Beate Bahnweg (http://www.kanzlei-bahnweg.de) gibt einige Antworten zum Thema.

Keine Probleme ergeben sich, wenn man mit dem eigenen Pferd und dem eigenen Pferdeanhänger unterwegs ist, sofern für Beides eine entsprechende Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde. Kommen hier Dritte zu Schaden, sind die Schäden i.d.R. durch die Versicherungen abgedeckt. Der eigene Schaden am Pferd oder Anhänger wird regelmäßig nicht reguliert. Muss man sich einen Pferdeanhänger leihen oder mieten, verhält es sich schon etwas anders.

Schäden am Anhänger
Die Tierhalterhaftung i.S.d. § 833 BGB greift immer, sofern das Pferd den Anhänger beschädigt. Nun könnte man denken, dann greift doch auch die Tierhalterhaftpflichtversicherung. Leider ist das ein Irrtum. Bei den Versicherungen sind in der Regel durch die allgemeinen Versicherungsbedingungen Schäden an geliehenen und gemieteten Anhängern ausgeschlossen. Im Klartext heißt das, der Pferdehalter haftet persönlich für diese Schäden. In diesem Fall hilft nur ein vereinbarter Haftungsausschluss mit dem Eigentümer des Anhängers oder eine separat abzuschließende Transportversicherung.

Schäden am Pferd
Kommt es zu einem Schaden am Pferd, weil der der Anhänger mangelhaft war (bspw. Klappe löst sich aufgrund rostiger Verbindungen), muss man unterscheiden, ob der Anhänger unentgeltlich oder entgeltlich überlassen wurde.
a) Unentgeltlich
Wurde der Anhänger als Gefälligkeit überlassen, haftet der Halter des Anhängers gemäß § 599 BGB nur für grob fahrlässiges und vorsätzliches Verhalten. D.h. der Halter muss die Schäden am Pferd nur regulieren, wenn er die Mangelhaftigkeit des Anhängers kannte oder grob fahrlässig nicht erkannt hat und quasi sehenden Auges einen defekten Anhänger überlassen hat.
b) Entgeltlich
Der Halter eines entgeltlich vermieteten Anhängers haftet gemäß §§ 535,536a BGB unabhängig von Verschulden und Kenntnis der Mangelhaftigkeit. Er hat den Anhänger in einem betriebsbereiten und mangelfreien Zustand zu übergeben. Verletzt sich das Pferd auf dem Transport in der Folge eines Mangels am Anhänger, hat der Halter des Anhängers den entstandenen Schaden am Pferd zu ersetzen. Dieses Risiko kann nur durch einen individuellen Haftungsausschluss oder eine entsprechende Transportversicherung ausgeschlossen werden.

Schäden an Personen oder Sachen Dritter
Für Schäden bei dritten Personen und Sachen Dritter (Klappe löst sich und beschädigt ein dahinter fahrendes Fahrzeug) haftet der Halter des Anhängers jedoch gemäß § 7 Abs. 1 StVG. Es gilt die Gesamtschuldnerhaftung mit den Halter der Zugmaschine. Hier ist es gleichgültig ob der Anhänger unentgeltlich oder entgeltlich überlassen wurde. Es gilt die die allgemeine Gefährdungshaftung. Diese Haftung kann vertraglich auch nicht ausgeschlossen werden, weil ein solcher Ausschluss zu Lasten Dritter gehen würde.


Beachtet man diese Risiken und sichert sich vertraglich oder mittels entsprechender Versicherung ab, steht einem sicheren Transport des Vierbeiners nichts mehr im Weg.